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Punkt 1

Der Arbeitsvertrag meines Saisonmitarbeiters

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeiter*innen einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dieser muss nicht in der Muttersprache des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sein. Ein zweisprachiger Arbeitsvertrag kann allerdings die Kommunikation zwischen dem Vorgesetzten und der Saisonkraft erleichtern. Für Ihre Saisonkräfte aus dem Ausland gilt das deutsche Arbeitsrecht.

Als Arbeitgeber denken Sie daran, dass der Arbeitsvertrag folgende Informationen beinhalten muss:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers
  • Beginn und vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Beschreibung der Tätigkeiten
  • Höhe des Arbeitslohnes sowie ggf. Zuschläge und deren Fälligkeit
  • Vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des Erholungsurlaubes
  • Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge

Punkt 2

Kündigungsfrist für Saisonarbeiter: Welche Fristen gelten?

Da es sich bei der Saisonarbeit nur um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, erhalten ihre Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag. Ohne die Angabe von weiteren Gründen endet dieser zum festgelegten Zeitpunkt. Weder der Arbeitnehmer noch sie als der Arbeitgeber muss dafür eine Kündigung aussprechen.

Wenn der Job frühzeitig von dem Saisonarbeiter niedergelegt werden soll, muss die Kündigung in der Regel im Arbeitsvertrag durch eine entsprechende Klausel geregelt werden.

Meistens muss eine Kündigungsfrist vom Saisonarbeiter bzw. befristeten Arbeitnehmer von zwei Wochen eingehalten werden. Diese kann zu einem beliebigen Tag erfolgen.

Wird durch den Arbeitsvertrag eine beiderseitige Kündigung ermöglicht, kann diese auch vom Arbeitgeber ausgehen. Dieser hat sich ebenfalls an die gesetzlichen Fristen zu halten.

Punkt 3

Wie gestaltet sich der Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit?

Wie sich der Anspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer gestaltet, ist im Bundesurlaubsgesetz definiert.

Jeder Arbeitnehmer erwirbt erst ein Recht auf den vollen Urlaubsanspruch, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Da die Saisonarbeit entweder auf 70 Arbeitstage oder drei Monate beschränkt ist, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung gelten soll, wird dieser Anspruch entsprechend niemals erworben.

Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ihre Saisonarbeiter keinen Anspruch auf Urlaub haben.

Da der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche bei 20 Tagen liegt und Arbeitnehmer pro Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, ein Zwölftel des Jahresurlaubs freischalten, bedeutet dies für Saisonarbeiter:

  • ein Monat Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von zwei Tagen
  • zwei Monate Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von drei Tagen
  • drei Monate Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von fünf Tagen

Punkt 4

Muss ein Saisonarbeiter eine Sozialversicherung haben?

Als Arbeitgeber sollen Sie beachten, dass Ihre Saisonarbeiter nicht per se von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Eine Befreiung der Versicherungspflicht ist möglich, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche für nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgeübt wird und keine Berufsmäßigkeit vorliegt, d.h. dass die ausgeübte Tätigkeit nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Die Berufsmäßigkeit wird anhand von Nachweisen über vorherige Beschäftigungen überprüft.

Punkt 5

Müssen bei Saisonarbeit Steuern gezahlt werden?

Auch wenn eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, muss das Arbeitsentgelt versteuert werden. Dabei ist es unerheblich wie viel der Arbeitnehmer verdient. Bei der Saisonarbeit muss mit Steuern von pauschal 25 % oder einem individuellen Steuersatz gerechnet werden.

Für eine Saisonarbeit in der Landwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnsteuerpauschale von fünf Prozent anfallen. Dies ist der Fall, wenn Saisonarbeiter:

  • nur für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt werden
  • nicht ganzjährige Arbeiten ausüben
  • nicht zu ausgebildeten Fachkräften zählen
  • nicht mehr als 180 Tage beschäftigt werden
  • nicht mehr als 12 Euro pro Stunde verdienen und
  • nicht beim selben Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig beschäftigt sind.

Punkt 6

Entlohnung in der Landwirtschaft

Seit dem 1. Januar 2019 gilt für alle Beschäftigten in der Landwirtschaft in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von zurzeit 9,19 EUR brutto. Ab dem 1. Januar 2020 liegt der Mindestlohn bei 9,35 EUR brutto.

Dieser Lohn gilt für polnische Beschäftigte wie auch für alle Saisonkräfte aus dem Ausland.

Punkt 7

Sind Akkord- und Stücklohn zulässig?

Stück- und Akkordlöhne sind grundsätzlich zulässig. Als Arbeitgeber müssen sie allerdings gewährleisten, dass jede geleistete Arbeitsstunde mit dem aktuellen Mindestlohn pro Stunde entlohnt werden.

Punkt 8

Dokumentation der Arbeitszeit

Denken Sie als Arbeitgeber daran, den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Pausen ordnungsgemäß zu dokumentieren, um mögliche Missverständnisse zwischen Ihnen und Ihren Arbeitnehmern bzw. den Kontrollbehörden zu vermeiden.

Punkt 9

Wann soll ich den Lohn auszahlen?

Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, den Lohn auf einer Lohnabrechnung zu dokumentieren.

Er muss spätestens am Ende des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, gezahlt werden. Alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen dann ausgezahlt werden.

Sollte mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, den gesamten Lohn erst am Ende der Saisonarbeit auszuzahlen, denken sie daran, wöchentliche oder monatliche Zwischenabrechnungen zu erstellen und ihrer Saisonkraft auszuhändigen.

Punkt 10

Was nun mit den Überstunden?

Es gilt für sie, alle Arbeitsstunden – also auch Überstunden – auszuzahlen.

Auch in der Landwirtschaft gilt bei einer sechs Tage Woche eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.

Punkt 11

Erkrankt ihr Saisonmitarbeiter unverschuldet und kann daher seinen Job nicht nachkommen, hat er laut Entgeltfortzahlungsgesetzes normalerweise einen Anspruch darauf, dass ihm sein Gehalt bei andauernder Krankheit maximal sechs Wochen lang weiterhin gezahlt wird.

Dieser Anspruch wird jedoch erst erworben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen ununterbrochen Bestand hatte. Wer also lediglich einen Monat lang als Saisonarbeitskraft tätig ist, bekommt sein Gehalt im Krankheitsfall nicht weitergezahlt.

Punkt 12

Kündigungsfrist für Saisonarbeiter: Welche Fristen gelten?

Da es sich bei der Saisonarbeit nur um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, erhalten ihre Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag. Ohne die Angabe von weiteren Gründen endet dieser zum festgelegten Zeitpunkt. Weder der Arbeitnehmer noch sie als der Arbeitgeber muss dafür eine Kündigung aussprechen.

Wenn der Job frühzeitig von dem Saisonarbeiter niedergelegt werden soll, muss die Kündigung in der Regel im Arbeitsvertrag durch eine entsprechende Klausel geregelt werden.

Meistens muss eine Kündigungsfrist vom Saisonarbeiter bzw. befristeten Arbeitnehmer von zwei Wochen eingehalten werden. Diese kann zu einem beliebigen Tag erfolgen.

Wird durch den Arbeitsvertrag eine beiderseitige Kündigung ermöglicht, kann diese auch vom Arbeitgeber ausgehen. Dieser hat sich ebenfalls an die gesetzlichen Fristen zu halten.

Punkt 13

Kosts und Logis

Wenn ihre Saisonkräfte die Verpflegung und Unterkunft von einem Dritten bekommen, stellen Sie sicher, dass ihren Mitarbeitern ein Miet- oder Dienstleistungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt werden.

Wenn sie als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Verpflegung und Unterkunft selbst stellen und dies vom Lohn abziehen, müssen diese Positionen auf der Lohnabrechnung nachvollziehbar erscheinen. Denken Sie aber daran, dass die Kosten für Kosts und Logis direkt mit dem Lohn verrechnet werden, wenn das Gehalt der Person die so genannten Pfändungsgrenze überschreitet.

Im Jahr 2019 dürfen sie für die Verpflegung maximal folgende Beträge monatlich anrechnen:

Für Frühstück 53,00 EUR, für Mittagessen 99,00 EUR und für Abendessen 99,00 EUR. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von maximal 251,00 EUR im Monat.

Für die Unterkunft dürfen sie maximal 231,00 EUR im Monat berechnet werden. Ist die Person allerdings mit mehreren Menschen in einem Zimmer untergebracht, dann ändert sich der Betrag: bei zwei Menschen sind das 138,60 EUR, bei drei Menschen 115,50 EUR und bei mehr als drei Menschen 92,40 EUR.